- Es ist von einer die Duldungspflicht ausschließenden nicht zumutbaren Härte i.S.d. § 555d Abs. 2 Satz 1 BGB auszugehen, wenn der Mieter zur Durchführung der Modernisierungsmaßnahme vorübergehend sein Besitzrecht an der Wohnung aufgeben muss und eine Interessenabwägung nach § 555d Abs. 2 BGB nicht ergibt, dass ausnahmsweise besonders gewichtige, über das übliche Maß hinausgehende Interessen des Vermieters, anderer Mieter oder der Allgemeinheit an der Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen bestehen.
- Die Duldungspflicht des Mieters umfasst keine aktive Mitwirkungspflicht. Dies gilt insbesondere für die Beschaffung von Ersatzwohnraum. Die Duldungspflicht kann ausgeschlossen sein, wenn der Vermieter in der Modernisierungsankündigung keinen konkreten Wohnraum anbietet.
LG Berlin, Urteil vom 17. Februar 2016 – 65 S 301/15 – in WuM 2016, 282 und GE 2016, 725