Zur Zubehöreigenschaft einer Einbauküche, die der Mieter in seine Wohnung einbringt.
BGH, Versäumnisurteil vom 20.11.2008 – IX ZR 180/07- in WuM 2009, 129 und GE 2009, 193
Problemlage: Der BGH stellt die Kriterien dafür klar, wann eine Einbauküche Zubehör oder wesentlicher Bestandteil einer Wohnung ist.
Sachverhalt: Die Mieterin hatte nach Auszug die von ihr selbst eingebrachte Einbauküche mitgenommen. Der Vermieter verlangte Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.
Der BGH stellt klar, dass Einbauküchen in der Regel nur zum vorübergehenden Zweck in die Wohnung eingebracht werden § 97 Abs. 2 Satz 1 BGB. Sie werden in der Regel nicht wesentlicher Bestandteil und (wenn der Mieter nicht ausdrücklich die vertragsgemäße Absicht hat, die Küche „bis an das Ende der Tage“ zu nutzen) auch nicht Zubehör. Vielmehr handelt es sich in der Regel um Einrichtungen im Sinne des § 552 BGB, die der Mieter bei Auszug wegnehmen kann.