- Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete durch den Tatrichter.
- Im Regelfall stellt ortsübliche Vergleichsmiete keinen Punktwert dar, sondern bewegte sich innerhalb einer gewissen Spanne. Dies gilt insbesondere dann, wenn die zur Ableitung der ortsüblichen Vergleichsmiete verwendeten Instrumente (Sachverständigengutachten, mit Spiegel mit spannen) eine derartige Spanne vorsehen.
- Die für eine gerichtliche Entscheidung über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete notwendige Bildung einer Einzelmiete durch den Tatrichter muss jedoch als Punktwert erfolgen, da anderenfalls der Vermieter grundsätzlich bis zum Oberwert einer vorhandenen Spanne die Miete erhöhen könnte.
BGH, Urteil vom 29.02.2012 – VIII ZR 146/10- in WuM 2012, 281