Bei der Bemessung des Anspruchs auf Wertersatz für Verwendungen des Mieters auf die Mietsache kommt es auf die Erhöhung des Verkehrswerts des Gebäudes an. Ob der Verkehrswert eines bestimmten Gebäudes unter Heranziehung des Ertragswertverfahrens oder nach anderen Wertermittlungsmethoden zu bestimmen ist, ist eine Frage des Einzelfalls.
BGH, Beschluss vom 16.12.2008 -VIII ZR 306/06- in WuM 2009, 113