- Waschbecken im Bad sind nur dann als klein im Sinne der Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels 2007 anzusehen, wenn sie in der Breite kleiner als 40 cm sind.
- Ein Balkon ist neben der Isolierverglasung wohnwerterhöhend, wenn er größer als 4 qm ist und eine Breite von 1,20 m hat.
- Die zur Benutzung zur Verfügung stehende Waschküche ist nicht wohnwerterhöhend, wenn sie von dem Wohngebäude 200 m entfernt ist.
- Eine Elektroinstallation ist unzureichend und damit wohnwertmindernd, wenn der Mieter damit neben einem Großgerät kein weiteres Elektrogerät betreiben kann.
- Wenn alle Rohre für die Be- und Entwässerung im Bad auf Putz verlegt sind, ist das wohnwertmindernde Merkmal der überwiegenden Aufputzverlegung erfüllt.
- Eine Wohnung ist nicht im Erdgeschoss, sondern im Hochparterre gelegen, wenn die Unterkante der Wohnungsfenster in Höhe der Oberkante der Hauseingangstür liegt.
LG Berlin, Urteil vom 03.11.2009 -63 S 184/09- in GE 2010, 767