BGH–Haftung des Mieters bei Cannabis in der Wohnung

  1. Ein Mieter überschreitet die Grenze vertragsgemäßen Gebrauchs und verstößt gegen seine mietvertragliche Obhutspflicht (§§ 535, 538, 241 Abs. 2 BGB), wenn er in der angemieteten Wohnung illegale Betäubungsmittel aufbewahrt.
  2. Es fehlt jedoch an einer adäquaten Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden (hier: durch Polizeieinsatz zerstörte Wohnungseingangstür), wenn die zur Beschädigung der WE-Tür führende Durchsuchung sich nicht auf den aktuellen Besitz von Betäubungsmitteln bezieht, die nur als “Zufallsfund” bei der Durchsuchung vorgefunden werden, sondern auf zeitlich ältere Vorwürfe zum gewerbsmäßigen Drogenhandel. Zur Frage der Schadensursächlichkeit mietvertraglicher Obhutspflichtverletzungen.

BGH, Urteil vom 14. Dezember 2016 – VIII ZR 49/16 –, juris und WuM 2017, 10

Orientierungssatz
Wurde die Wohnungseingangstür beim Vollzug eines Durchsuchungsbeschlusses wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln von den Polizeikräften aufgebrochen und beschädigt, so ist der Mieter wegen fehlender äquivalenter Kausalität trotz der von ihm zu vertretenden Obhutspflichtverletzung nicht nach § 280 Abs. 1 BGB zum Ersatz des dem Vermieter aufgrund der Beschädigung der Eingangstür entstandenen Schadens verpflichtet, wenn der Mieter aufgrund der im Rahmen der Durchsuchung bei ihm aufgefundenen Betäubungsmittel gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG verurteilt worden ist und nicht wegen der dem Durchsuchungbeschluss zugrunde liegenden Tatvorwürfe des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.(Rn.18)

VG Berlin–Zweitwohnung als Ferienwohnung

1. Die zeitweise Vermietung einer Wohnung als Ferienwohnung bedarf einer Genehmigung.

2. Allein die Nutzung einer Wohnung als Zweit- und nicht als Hauptwohnung ist keine Zweckentfremdung, sondern Wohnen und damit eine zweckgemäße Nutzung.

3. Der Tatbestand der Zweckentfremdung setzt nicht voraus, dass die Wohnungseigenschaft vollständig aufgehoben wird.

4. Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung von Wohnraum durch das Zweckentfremdungsverbot kann nur dann bestehen, wenn die Räumlichkeiten nicht schon ohnehin zu Wohnzwecken genutzt werden.

VG Berlin, Urteil vom 09. August 2016 – 6 K 91.16 – zitiert nach Juris, MietRB 2016, 327