OLG Düsseldorf – Grobe Fahrlässigkeit beim Regress des Gebäudeversicherers

  1. Zur Frage, ob eine Mieterin, die die Wohnung verlasst, ohne die Herdplatte mit einem Topf erhitzten Schmalzes abzuschalten, für
    einen hierdurch verursachten Wohnungsbrand wegen grober Fahrlässiqkeit einzustehen hat.
  2. Zu den subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit.
  3. Den Gebäudeversicherer trifft im Regressprozess die Darlegungs- und Beweislast für die grobe Fahrlässigkeit des Mieters.

OLG Diisseldorf Urteil vom 10. Dezember 2009 -1-10 U 88/09 – in GE 2010, 121