- Zur Frage, ob eine Mieterin, die die Wohnung verlasst, ohne die Herdplatte mit einem Topf erhitzten Schmalzes abzuschalten, für
einen hierdurch verursachten Wohnungsbrand wegen grober Fahrlässiqkeit einzustehen hat. - Zu den subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit.
- Den Gebäudeversicherer trifft im Regressprozess die Darlegungs- und Beweislast für die grobe Fahrlässigkeit des Mieters.
OLG Diisseldorf Urteil vom 10. Dezember 2009 -1-10 U 88/09 – in GE 2010, 121