LG Berlin – Drittmittel im Erhöhungsverlangen

  1. Drittmittel im Sinne des § 559a Abs. 1 BGB muss der Vermieter im Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB selbst dann angeben, wenn er nach Abzug dieser Drittmittel von der ortsüblichen Vergleichsmiete immer noch ein Betrag bleibt, der über demjenigen liegt, auf den der Vermieter die Miete unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze von 20 % aus § 558 Abs. 3 BGB erhöhen kann.
  2. Werden in einem Fördervertrag Baukostenzuschüsse sowohl zur Modernisierungs-als auch zu Instandsetzungsmaßnahmen gewährt, sind diejenigen Teile der Zuschüsse, die auf Modernisierungsmaßnahmen entfallen, als Drittmittel im Sinne der § § 559 Abs. 1, 558 Abs. 5 BGB zu werten und im Mieterhöhungsverlangen anzugeben.
  3. Die Anrechnungsdauer für Baukostenzuschüsse kann durch Vereinbarung im Fördervertrag geregelt werden.
  4. Begründet der Fördervertrag eine Verpflichtung des Eigentümers, die Mieter über die sich aus dem Fördervertrag ergebenden Mieten zu unterrichten und die entsprechenden Erklärungen als Anlage zu den Mieteverträgen abzugeben und bei der Überlassung freier oder freiwerdender Wohnungen diese Verpflichtung in die Mietverträge aufzunehmen, erwächst den Mietern daraus ein unmittelbarer Anspruch im Sinne von § 328 BGB auf Beachtung der Vereinbarungen, die Mieterhöhungen begrenzen.

LG Berlin, Urteil vom 29.8.2011-67 S 29/11- in WuM 2012,382