Der Mieter ist berechtigt, seinen Kinderwagen im Rahmen des Mietgebrauchs im Treppenhaus abzustellen, wenn der Vermieter keine andere Abstellmöglichkeit zur Verfügung stellt, ihm der Transport des Kinderwagens in die Wohnung nicht zumutbar ist und eine konkrete Verletzung der Brandschutzbestimmungen nicht vorliegt. Hieran fehlt es, solange die zuständige Ordnungsbehörde keine entsprechende Verbotsverfügung an den Vermieter erlassen hat.
Eine im Mietvertrag vereinbarte Klausel, dass das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus nur mit Zustimmung des Vermieters erfolgen dürfe, steht dem nicht entgegen. Diese Klausel ist nach § 307 BGB unwirksam, da sie den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache in unzulässigerweise pauschal formularmäßig einschränkt.
Dem Mieter ist es jedoch nicht gestattet, seinen Kinderwagen im Treppenhaus anzuketten. Eine solche Steigerung des Gebrauchs der Mietsache nicht mehr vertragsgemäß, da das Interesse des Vermieters, auch anderen Mietern eine uneingeschränkte vertragsgemäße Nutzung der Mietsache gewährleisten zu müssen, insoweit überwiegt.
LG Berlin, Urteil vom 15.09.2009 -63 S 487/08- in GE 2009, 1495