AG Hamburg – Erstattung Rechtsanwaltskosten für Kündigung

1. Ein Vermieter ist nach erfolgreichem Mieterhöhungsprozess nicht verpflichtet, die Differenzbeträge für fast 2 Jahre im Lastschriftverfahren einzuziehen, wenn der Mieter um Ratenzahlung bittet und mit einer Rücklastschrift zu rechnen ist.

2. Bleiben Ratenzahlungen aus, stellen es notwendige Kosten dar, wenn der Vermieter einen Anwalt mit der Kündigung beauftragt (Abgrenzung zu BGH, 8. November 1994, VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348 und BGH, 6. Oktober 2010, VIII ZR 371/09, ZMR 2011, 201).

AG Hamburg, Urteil vom 06. Mai 2015 – 49 C 510/14 – in  ZMR 2015, 934

BGH – Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei fristloser Kündigung

In einem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall bedarf ein gewerblicher Großvermieter für die Abfassung einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung eines Wohnungsmietvertrags keiner anwaltlichen Hilfe. Die Kosten für einen gleichwohl beauftragten Rechtsanwalt sind dann vom Mieter nicht zu erstatten.

BGH, Urteil vom 06. Oktober 2010 – VIII ZR 271/09 – in WuM 2010, 740 und GE 2010, 1741