BGH – Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei fristloser Kündigung

In einem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall bedarf ein gewerblicher Großvermieter für die Abfassung einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung eines Wohnungsmietvertrags keiner anwaltlichen Hilfe. Die Kosten für einen gleichwohl beauftragten Rechtsanwalt sind dann vom Mieter nicht zu erstatten.

BGH, Urteil vom 06. Oktober 2010 – VIII ZR 271/09 – in WuM 2010, 740 und GE 2010, 1741