Tipp: Verrechnung von Mietzahlungen in der Hausverwaltung

RA ZiemannOft werde ich gefragt, wie Mietzahlungen verrechnet werden sollen. Das ist wichtig, weil spätestens bei Ausspruch einer Kündigung oder erst recht bei der Geltendmachung offener Mieten durch Mahnbescheid oder Klage genau anzugeben ist, welche Mieten genau offen sind. Für Eigentümer und Verwalter ist das streng genommen nicht so wichtig: Es „zählt“ immer der gesamte Rückstand. Aber spätestens dann, wenn ein Mahnbescheid beantragt werden muss, sollte man es genau nehmen.

Viele Buchhaltungsprogramme in der Wohnungswirtschaft sind da ebenfalls sehr pingelig. Man muss genau angeben, auf welchen Monat und in welcher Zusammensetzung eine Zahlung verbucht werden soll. Spätestens dann, wenn mehr als eine Monatsmiete zum Zeitpunkt der Zahlung offen ist oder wenn der Mieter Akonto-Zahlungen von mehr als einer Monatsmiete leistet, muss man genau hinsehen.

Die Regeln sind eigentlich recht einfach:

  1. Ausdrückliche Zahlungsbestimmungen sind zu beachten („Miete Januar 2017“)
  2. Ohne Zahlungsbestimmung wird immer zunächst auf den Monat gebucht, in dem die Zahlung erfolgt oder eingegangen ist („Verrechnung auf die jüngste Forderung“) – das liegt daran, dass in derartigen Fällen eine stillschweigende Zahlungsbestimmung angenommen werden muss.
  3. Überzahlungen werden danach auf die älteste Forderung verrechnet und zwar
  4. immer in der Reihenfolge Nebenkostenvorauszahlungen – Nettomiete. Wenn die Überzahlung also nicht für eine ganze Miete reicht, dann bleibt zuletzt immer ein Rest von der Nettomiete. Diese Art der Verrechnung muss allerdings der Hausverwalter (je nach verwendetem Programm) oft nicht leisten, weil die Überzahlungen einfach nur saldiert werden. Wenn aber (wie bei manchen Programmen üblich), eine konkrete Verrechnung im Programm abgefragt wird, dann gilt Regel 3, danach Regel 4.
  5. Dasselbe gilt bei der Verrechnung von Akontozahlungen auf den Rückstand: Erst 2, dann 3, dann 4. Wenn also der Rückstand für eine ganze (rückständige alte-) Miete ausreicht, dann wird die insgesamt getilgt, wenn nicht, dann nur die Vorauszahlungen auf Nebenkosten.
  6. Eine Besonderheit gilt bei Zahlungen von öffentlichen Kassen und Leistungsträgern (Sozialamt, Jobcenter): Diese erfolgen immer am Monatsende für den kommenden (nächsten) Monat und ohne besonderen Verwendungszweck – meist ist nur das Kassenzeichen und der Name des Mieters angegeben. Es gilt dann Regel 1 (Verrechnung auf den nächsten Monat), auch wenn diese Miete noch nicht fällig ist. Eine Zahlung am 28.01.2017 ist also auf Februar 2017 zu verrechnen und nicht auf Januar.