Tipp: Verrechnung von Mietzahlungen in der Hausverwaltung

RA ZiemannOft werde ich gefragt, wie Mietzahlungen verrechnet werden sollen. Das ist wichtig, weil spätestens bei Ausspruch einer Kündigung oder erst recht bei der Geltendmachung offener Mieten durch Mahnbescheid oder Klage genau anzugeben ist, welche Mieten genau offen sind. Für Eigentümer und Verwalter ist das streng genommen nicht so wichtig: Es „zählt“ immer der gesamte Rückstand. Aber spätestens dann, wenn ein Mahnbescheid beantragt werden muss, sollte man es genau nehmen.

Viele Buchhaltungsprogramme in der Wohnungswirtschaft sind da ebenfalls sehr pingelig. Man muss genau angeben, auf welchen Monat und in welcher Zusammensetzung eine Zahlung verbucht werden soll. Spätestens dann, wenn mehr als eine Monatsmiete zum Zeitpunkt der Zahlung offen ist oder wenn der Mieter Akonto-Zahlungen von mehr als einer Monatsmiete leistet, muss man genau hinsehen.

Die Regeln sind eigentlich recht einfach:

  1. Ausdrückliche Zahlungsbestimmungen sind zu beachten („Miete Januar 2017“)
  2. Ohne Zahlungsbestimmung wird immer zunächst auf den Monat gebucht, in dem die Zahlung erfolgt oder eingegangen ist („Verrechnung auf die jüngste Forderung“) – das liegt daran, dass in derartigen Fällen eine stillschweigende Zahlungsbestimmung angenommen werden muss.
  3. Überzahlungen werden danach auf die älteste Forderung verrechnet und zwar
  4. immer in der Reihenfolge Nebenkostenvorauszahlungen – Nettomiete. Wenn die Überzahlung also nicht für eine ganze Miete reicht, dann bleibt zuletzt immer ein Rest von der Nettomiete. Diese Art der Verrechnung muss allerdings der Hausverwalter (je nach verwendetem Programm) oft nicht leisten, weil die Überzahlungen einfach nur saldiert werden. Wenn aber (wie bei manchen Programmen üblich), eine konkrete Verrechnung im Programm abgefragt wird, dann gilt Regel 3, danach Regel 4.
  5. Dasselbe gilt bei der Verrechnung von Akontozahlungen auf den Rückstand: Erst 2, dann 3, dann 4. Wenn also der Rückstand für eine ganze (rückständige alte-) Miete ausreicht, dann wird die insgesamt getilgt, wenn nicht, dann nur die Vorauszahlungen auf Nebenkosten.
  6. Eine Besonderheit gilt bei Zahlungen von öffentlichen Kassen und Leistungsträgern (Sozialamt, Jobcenter): Diese erfolgen immer am Monatsende für den kommenden (nächsten) Monat und ohne besonderen Verwendungszweck – meist ist nur das Kassenzeichen und der Name des Mieters angegeben. Es gilt dann Regel 1 (Verrechnung auf den nächsten Monat), auch wenn diese Miete noch nicht fällig ist. Eine Zahlung am 28.01.2017 ist also auf Februar 2017 zu verrechnen und nicht auf Januar.

BGH-Vertragsklausel zum Geldeingang bei Mietzahlung

1. Gemäß § 556b Abs. 1 BGB, der bestimmt, dass die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der vereinbarten Zeitabschnitte zu entrichten ist, kommt es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr nicht darauf an, dass die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist. Es genügt, dass der Mieter – bei ausreichend gedecktem Konto – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt.

2. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wohnraummietvertrages, der bestimmt, dass die laufende Miete monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats auf das Konto des Vermieters zu zahlen ist, ist die Klausel

"Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. Aus mehrfach verspäteter Mietzahlung kann der Mieter keine Rechte herleiten; vielmehr kann dies im Einzelfall ein Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses sein."

gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung das Risiko einer durch Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung des Zahlungsvorgangs entgegen der gesetzlichen Regelung dem Mieter auferlegt.

BGH, Urteil vom 05. Oktober 2016 – VIII ZR 222/15 –, juris und WuM 2017, 31

BGH-Sozialamt als Erfüllungsghilfe

1. Eine Behörde, die im Rahmen der Daseinsvorsorge staatliche Transferleistungen erbringt, wird nicht als Erfüllungsgehilfe des Mieters tätig, wenn sie für ihn die Miete an den Vermieter zahlt.

2. Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung im Sinne des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB kann auch – unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Mieters – allein in der objektiven Pflichtverletzung unpünktlicher Mietzahlungen und den für den Vermieter daraus folgenden negativen Auswirkungen liegen, wenn die Gesamtabwägung ergibt, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar ist.

3. Bei der – dem Tatrichter obliegenden – Abwägung kann von Bedeutung sein, ob zahlreiche Verspätungen aufgetreten sind, diese jeweils einen erheblichen Zeitraum und erhebliche Beträge betreffen oder der Vermieter in besonderem Maße auf den pünktlichen Erhalt der Miete angewiesen ist, beispielsweise weil er daraus seinen Lebensunterhalt bestreitet oder hiermit Kredite bedienen muss. Zudem kann es eine Rolle spielen, ob das Mietverhältnis abgesehen von den unpünktlichen Zahlungen bisher störungsfrei verlaufen ist oder kurze Zeit vorher bereits eine berechtigte fristlose Kündigung ausgesprochen worden ist, die erst durch eine Zahlung innerhalb der Schonfrist während des Räumungsprozesses unwirksam geworden ist.

BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 – VIII ZR 173/15 –, juris in WuM 2016, 491