Ein abgezogener Dielenfußboden ist ein hochwertiger Bodenbelag im Sinne des Berliner Mietspiegels 2015. Er ist damit einem Parkettboden gleichzusetzen.
LG Berlin, Urteil vom 16.11.2016 – 65 S 187/16 – in GE 2017, 53
Informationen und Rechtsprechung zum Mietrecht
Ein abgezogener Dielenfußboden ist ein hochwertiger Bodenbelag im Sinne des Berliner Mietspiegels 2015. Er ist damit einem Parkettboden gleichzusetzen.
LG Berlin, Urteil vom 16.11.2016 – 65 S 187/16 – in GE 2017, 53
Beruft sich der Vermieter zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens auf den derzeit geltenden Mietspiegel, stellt aber zugleich klar, dass dieser nach seiner Ansicht nicht qualifiziert im Sinne des § 558 d Abs. 1 BGB sei, so ist das Mieterhöhungsverlangen gleichwohl formwirksam. Der Berliner Mietspiegel 2015 bietet zumindest als einfacher Mietspiegel eine geeignete Grundlage für die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß § 287 Abs. 2 ZPO.
LG Berlin, Urteil vom 02.09.2016 – 65 S 146/16 – in WuM 2016, 676
LG Berlin, Urteil vom 31. 8. 2016 – 65 S 197/16 – in WuM 2016, 670
1. Begründet der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen ausdrücklich mit dem Berliner Mietspiegel 2015, hat er sich auf ein nach § 558a Abs. 2 BGB zulässiges Begründungsmittel bezogen und genügt damit den Anforderungen des § 558a Abs. 1 BGB. Der Umstand, dass der Vermieter im Rahmen der Begründung des Mieterhöhungsverlangens einschränkend mitgeteilt hat, dass der Mietspiegel nach seiner Auffassung “nicht qualifiziert im Sinne des § 558d (1) BGB” sei, ändert nichts daran, dass es sich nach § 558a BGB noch um ein formell wirksames Erhöhungsverlangen handelt.
2. Dem Ergebnis der formellen Wirksamkeit steht nicht entgegen, dass der Vermieter sich in der Klageschrift zwar weiterhin inhaltlich auf das außergerichtlich nach §§ 558ff BGB erklärte Mieterhöhungsverlangen bezieht, sich andererseits aber auf das Einholen eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete bezieht, weil er den Mietspiegel für nicht qualifiziert im Sinne des § 558d BGB hält.
3. Einwendungen gegen den Erkenntniswert der Angaben des Mietspiegels müssen im Prozess von den Parteien erhoben werden und sind nicht etwa von Amts wegen zu berücksichtigen. Werden Einwendungen nicht erhoben, sind aber an der Erstellung des Mietspiegels die Gemeinde und die örtlichen Interessenvertreter der Mieter- und Vermieterseite beteiligt gewesen, spricht schon die Lebenserfahrung dafür, dass der Mietspiegel die örtliche Mietsituation nicht einseitig, sondern objektiv zutreffend abbildet.
LG Berlin, Urteil vom 06. Juli 2016 – 65 S 149/16 – in WuM 2016, 560
Wird im Rahmen des Streits über die Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangen nach § 558 Abs. 1 BGB von beiden Mietvertragsparteien bezweifelt, dass die Erstellung des qualifizierten Mietspiegels nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erfolgt ist, kann das Gericht von einer Schätzung nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung dieses Mietspiegels als einfacher Mietspiegel gemäß § 558c BGB absehen und die ortsübliche Vergleichsmiete anhand des eingeholten Sachverständigengutachtens bestimmen.
LG Berlin, Urteil vom 02. Dezember 2015 – 18 S 183/15 – in WuM 2016, 38
BGH, Urteil vom 04.11.2015 -VIII ZR 217/14- in WuM 2016, 144
Nach der Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels 2013 entfällt das wohnwertmindernde Merkmal des nicht vorhandenen Balkons, wenn ein solcher aus baulichen und/oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder nicht zulässig ist.
LG Berlin, Urteil vom 23. September 2015 – 65 S 175/15 – in GE 2015, 1292
Anmerkung: Es ist schon absurd. Während die Erhebungen zum Berliner Mietspiegel davon ausgehen, dass bestimmte Merkmale oder deren Fehlen (wie beim Merkmal “kein Balkon”) die ortsübliche Miete unmittelbar beeinflussen, macht diese Entscheidung des LG Berlin zum Berliner Mietspiegel 2013 aus einem fehlenden Balkon einen “nicht vorhandenen, aber auch nicht möglichen und daher nicht notwendigen” Balkon. Juristen lieben die doppelte Verneinung. Interessengerecht erscheint dies jedoch nicht, denn ein fehlender Balkon bleibt ein solcher, auch wenn sein Fehlen triftige Gründe hat (auf die es dem Mieter regelmäßig nicht ankommen dürfte, wenn er seine Balkonblumen pflegen oder draußen sitzen möchte. Ich habe ohnehin Zweifel an der Werthaltigkeit der im Wege der fachlich umstrittenen Regressionsanalyse ermittelten Merkmale der Orientierungshilfen zu den Berliner Mietspiegeln. Wenn man aber im System bleiben möchten, dann ist eine solche Rechtsprechung (und Definition in der Orientierungshilfe) einfach nur Absurdistan.
Zu den Anforderungen an das Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels (hier: Berliner Mietspiegel 2009); (Bestätigung des Senatsurteils vom 21. November 2012, VIII ZR 46/12, NJW 2013, 775).
BGH, Urteil vom 06. November 2013 – VIII ZR 346/12 – in WuM 2014, 34
Die Entscheidung befasst sich mit den Anforderungen an die Verwertung von Mietspiegel als qualifizierte Mietspiegel im Sinne des § 558 c BGB. Voraussetzung des qualifizierten Bestreitens, Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens, wenn keine offenkundigen Beweismittel für die Merkmale des qualifizierten Mietspiegels vorliegen und durch die Mieterseite ausreichend bestritten wurde.
LG Berlin, Urteil vom 15.5.2012 -63 S 84/07-in GER 2012, 1043
BGH, Urteil vom 29.02.2012 – VIII ZR 146/10- in WuM 2012, 281