LG Berlin – Spanneneinordnung Mietspiegel 2007

  1. Waschbecken im Bad sind nur dann als klein im Sinne der Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels 2007 anzusehen, wenn sie in der Breite kleiner als 40 cm sind.
  2. Ein Balkon ist neben der Isolierverglasung wohnwerterhöhend, wenn er größer als 4 qm ist und eine Breite von 1,20 m hat.
  3. Die zur Benutzung zur Verfügung stehende Waschküche ist nicht wohnwerterhöhend, wenn sie von dem Wohngebäude 200 m entfernt ist.
  4. Eine Elektroinstallation ist unzureichend und damit wohnwertmindernd, wenn der Mieter damit neben einem Großgerät kein weiteres Elektrogerät betreiben kann.
  5. Wenn alle Rohre für die Be- und Entwässerung im Bad auf Putz verlegt sind, ist das wohnwertmindernde Merkmal der überwiegenden Aufputzverlegung erfüllt.
  6. Eine Wohnung ist nicht im Erdgeschoss, sondern im Hochparterre gelegen, wenn die Unterkante der Wohnungsfenster in Höhe der Oberkante der Hauseingangstür liegt.

LG Berlin, Urteil vom 03.11.2009 -63 S 184/09- in GE 2010, 767

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