Der Vermieter kann auch ohne Vorliegen einer Substanzgefährdung der Mietwohnung vom Mieter die Durchführung der fälligen, vertraglich geschuldeten Schönheitsreparaturen und bei Verzug des Mieters einen Kostenvorschuss fordern. (Revision zugelassen)
LG Berlin 64 S 27/04 vom 11.05.2004; WuM 2004, 465
Sachverhalt: Langjähriger Mieter in verwohnter Wohnung renoviert nicht. Vermieter will Renovierung durchsetzen und verlangt Kostenvorschuss und Duldung der Durchführung der Schönheitsreparaturen.
Problemlage: Der BGH hat bereits 1990 in einem Nebensatz einen derartigen Vorschussanspruch anerkannt (BGH in WuM 1990, 494). Warum soll der Mieter, wenn er ohnehin zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, nicht auch während des laufenden Mietverhältnisses renovieren müssen?
Argument gegen den BGH: Der Mieter kann während den noch laufenden Mietverhältnisses selbst entscheiden, ob er fachgerecht und „schön“ renoviert oder einfach Zeitungen an die Wand klebt. Denn die Schönheitsreparaturen müssen während des laufenden Mietverhältnisses (anders als bei Rückgabe nach Vertragsende) nicht besonderen Standards genügen (LG Berlin in GE 1997, 311 = WuM 1997, 210). Nach anderer Ansicht soll der Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses keinerlei Schönheitsreparaturen verlangen können (LG Berlin in GE 2001, 697).Die Kritiker des BGH verkennen, dass der Mieter selbstverständlich nach Belieben mit Altpapier seine Wände dekorieren kann. Aber wenn der Mieter jahrelang überhaupt keine Schönheitsreparaturen durchführt, kann der Vermieter ihn dazu zwingen. Und mit der Fälligkeit dieses Anspruchs konkretisiert sich die geschuldete Leistung auf eine „Renovierung mittlerer Art und Güte“, so dass der Vermieter auch ein Vorschussanspruch für eine Standardrenovierung zustehen muss. Diesem Anspruch kann der Mieter wiederum dadurch entgehen, dass er selbst renoviert. Und wenn der Mieter selbst renoviert, kann er das in jeder beliebigen Form tun.