BGH – Kautionsfälligkeit, Nebenkosten und Eigentümerwechsel

  1. Ein Grundstückserwerb nach der Beendigung eines Mietver­hältnisses und dem Auszug des Mieters führt nicht zum Eintritt des neuen Eigentümers in Rechte und Pflichten des bisherigen Vermieters aus dem beendeten Mietverhältnis und aus einer Sicherungsabrede zur Mietkaution.
  2. Die Abrechnung der Nebenkosten aus der im Zeitpunkt des Auszugs des Mieters laufenden Abrechnungsperiode obliegt dem bisherigen Vermieter (im Anschluß an BGH, Urteil vom 3. Dezember 2003 – VIII ZR 168/03, NJW 2004, 851).

BGH, Urteil vom 4. April 2007 – VIII ZR 21 9/06 – in GE 2007, 718

Das Mietverhältnis ist bereits beendet, da tritt der Eigentümerwechsel ein.

Der BGH stellt zunächst klar, dass keine Kautionsabrechnung des Grundstückserwerbers nach Mietbe­endigung und Auszug des Mieters geschuldet wird. Auch für die Abrechnung der Nebenkosten bleibt der „alte“ Vermieter zuständig. Es kommt also nicht darauf an, wann der Anspruch auf Abrechnung von Kaution oder Nebenkosten fällig wird, sondern nur darauf, wann der Anspruch künftig bedingt entstanden ist (nämlich mit Endes des Mietverhältnisses oder der Abrechnungsperiode).