Ein abgezogener Dielenfußboden ist ein hochwertiger Bodenbelag im Sinne des Berliner Mietspiegels 2015. Er ist damit einem Parkettboden gleichzusetzen.
LG Berlin, Urteil vom 16.11.2016 – 65 S 187/16 – in GE 2017, 53
Informationen und Rechtsprechung zum Mietrecht
Ein abgezogener Dielenfußboden ist ein hochwertiger Bodenbelag im Sinne des Berliner Mietspiegels 2015. Er ist damit einem Parkettboden gleichzusetzen.
LG Berlin, Urteil vom 16.11.2016 – 65 S 187/16 – in GE 2017, 53
1. Wandfliesen im Arbeitsbereich sind nur dann wohnwerterhöhend, wenn der gesamte Arbeitsbereich einschließlich Spüle abgedeckt ist.
2. Das Fehlen von Steckdosen im Bad ist als unzureichende Elektroinstallation wohnwertmindernd zu berücksichtigen.
3. Die bloße Wiederholung des Mietspiegeltextes zur Orientierungshilfe ist unsubstantiiert und damit unbeachtlich (hier: überwiegend moderne Isolierverglasung“).
4. Ein Trockenraum außerhalb der Wohnung ist ein zusätzlicher Nutzraum im Sinne der Orientierungshilfe.
LG Berlin, Urteil vom 12. Juli 2007 – 67 S 481/06 – in GE 2007, 1255