Nimmt der Vermieter eine Mietminderung des Mieters über einen längeren Zeitraum rügelos hin, so kann der Mieter zu Recht darauf vertrauen, die vereinbarte Miete werde nicht rückwirkend verlangt werden.
BGH XII ZR 66/01 vom 26.02.2003 in NZM 2003,355
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Eine Hinterlegung wegen Unklarheit über die Person des Gläubigers gem. § 372 BGB ist nur in Ausnahmefällen und nur dann zulässig, wenn der Mieter (hier: ein bundesweit tätiges Filialunternehmen mit eigener Rechtsabteilung) in keiner Weise Gewissheit über den richtigen Gläubiger bzw. Vermieter erlangen kann.
BGH XII ZR 23/00, Urteil vom 12.02.2003 in NJW 2003, 1809
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Eine Hinterlegung wegen Unklarheit über die Person des Gläubigers gem. § 372 BGB ist nur in Ausnahmefällen und nur dann zulässig, wenn der Mieter (hier: ein bundesweit tätiges Filialunternehmen mit eigener Rechtsabteilung) in keiner Weise Gewissheit über den richtigen Gläubiger bzw. Vermieter erlangen kann.
BGH XII ZR 23/00 vom 12.02.2003 in NJW 2003, 1809
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