Die Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Stellung einer Kaution beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit der Fälligkeit des Anspruchs; der Verjährungsbeginn ist nicht bis zum Ende der Mietzeit hinausgeschoben. KG, Beschluss vom 03.03.2008, 22 W 2/08 in GE 2008, 671
Tags
AGB Baumfällarbeiten Baumpflegearbeiten Betriebskostenabrechnung BIMA Contracting Einbauküche Farbwahlklausel Flächenabweichung Forumularklausel Gerichtskosten Heizkosten Hinweispflicht Kaution Kinderwagen Leasing Lärm Mietnomaden Mietspiegel Minderung Orientierungshilfe pVV Räumungsfrist Schönheitsreparaturen Selbstauskunft Spanneneinordnung Teppichreinigung Verjährung Verteilerschlüssel Verwendungsersatz Verwertungskündigung Vorwegabzug Wasserkosten Wärmecontracting ZwangsverwalterInfos
Kanzleien