Für den Beginn der Verjährung einer Heizkostennachforderung des Vermieters gegen seinen Wohnungsmieter ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem dem Mieter die Abrechnung über die Heizkosten zugeht.
BGH, Urteil vom 19.12.1990 -VIII ARZ 5/90- in GE 1991, 139 und WuM 1991, 150
Der BGH stellt klar, dass die Verjährungsfrist für Ansprüche des Vermieters aus Nebenkostenabrechnungen in jedem Fall erst mit Zugang der Abrechnung beim Mieter beginnt.