Der Mieter, der sich darauf beruht, der Vermieter habe eine Mangellage im Sinne des § 5 WiStG ausgenutzt, muss im Einzelnen darlegen, welche Bemühungen er bei der Suche nach einer angemessenen Wohnung unternommen hat und weshalb diese Suche erfolglos geblieben ist.
BGH-Versäumnisurteil vom 28.01.04 – VIII ZR 190/03 – in GE 2004, 540 und NZM 2004, 381
Sachverhalt: Der Mieter einer 1993 angemieteten Altbauwohnung in Berlin forderte nach Mietvertragsabschluss erhebliche Mietzinsbeträge zurück. Die Miethöhe sei wegen erheblicher Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 5 WiStG und § 134 BGB) teilnichtig und daher zurück zu zahlen gewesen. Das im Prozess durch das Gericht eingeholte Sachverständigengutachten hatte eine erhebliche Überschreitung der ortsüblichen Miete um mehr als 20 % festgestellt. Die Revision des Vermieters gegen die darauf gestützte Verurteilung in beiden Instanzen war erfolgreich.
Problemlage: Insbesondere die Berliner Instanzrechtsprechung hat sich mit den Anforderungen an die Darlegungslast einer Mangellage im Sinne des § 5 WiStG stets schwer getan. Während noch Mitte der Neunzigerjahre von den Berliner Mietberufungskammern noch nahezu einhellig das Vorliegen einer Mangellage wegen Bestehens einer Zweckentfremdungsverbotsverordnung und ähnlicher Indizien als offenkundige Tatsache angenommen wurde, wurde diese Instanzrechtsprechung später zunehmend uneinheitlich.
Die Zivilkammer 62. des LG Berlin ging in ständiger Rechtsprechung dazu über, Mietvertragsabschlüsse vor dem 01.09.1997 (Stichtag zum Berliner Mietspiegel 1998, der erstmals auch sinkende Mieten in Berlin auswies) als noch der Mangellage geschuldet anzusehen. Andere Kammern, etwa die Zivilkammer 65. und 67. forderten nunmehr weitere Darlegung des Mieters etwa anhand der Mietpreisentwicklung über mehrere Berliner Mietspiegel hinweg dahin, dass kontinuierlich steigende Mieten in dem jeweiligen Marktsegment vorzufinden gewesen seien.
Generell vermieden wurde es von der Berliner Instanzrechtsprechung, dem Mieter die konkrete Darlegung einer Mangellage insbesondere auch durch Bezugnahme auf subjektive Umstände wie etwa die Details der erfolglosen Wohnungssuche aufzubürden.
Die Entscheidung des BGH stellt klar, dass für die Darlegung der angespannten Wohnungsmarktlage allgemeine Indizien oder gar gerichtsbekannte Tatsachen nicht ausreichend sind, sondern der Mieter alle objektiven und subjektiven Komponenten bzw. Voraussetzungen einer angespannten Wohnungsmarktlage darzulegen und im Prozess unter Beweis zu stellen hat.
Bewertung: Obwohl die Berliner Instanzrechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität einiges für sich hatte, war sie eigentlich dogmatisch zu jedem Zeitpunkt brüchig. Die Entscheidung des BGH verhindert divergierende Rechtsprechung in diesem Bereich. Sie dürfte dazu führen, dass derartige Ansprüche durch den Mieter im Regelfall nicht mehr – wie bisher oft geschehen – durch schlichtes Rechenwerk ohne weitere Darlegungen zu subjektiven Komponenten der Anmietung der Streitwohnung begründbar sind.