Kosten einer Dachreinigung sind als sonstige Betriebskosten umlagefähig. Sonstige Betriebskosten sind nur dann umlagefähig, wenn die Umlegung der im Einzelnen bestimmten Kosten mit dem Mieter vereinbart worden ist.
BGH, Urteil vom 07.04.2004 – VIII ZR 167/03 – Fundstelle: GE 2004, 613
Sachverhalt: Der Vermieter hatte Kosten der Dachrinnenreinigung als Betriebskosten im Rahmen einer Abrechnung gelten gemacht. Die einzelnen Kostenarten der „sonstigen Betriebskosten“ waren im Mietvertrag jedoch nicht aufgeschlüsselt oder dem Mieter vor Zugang der Abrechnung schriftlich mitgeteilt worden.
Der BGH stellt klar, dass Dachrinnenreinigung eine mögliche Betriebskostenposition darstellt. Mangels ausdrücklicher Öffnung dieser nur unter „sonstige Betriebskosten“ zu subsummierenden Kosten im Mietvertrag oder vorheriger Mitteilung des Vermieters sei eine Umlagefähigkeit aber nicht gegeben.
Bewertung: Volltreffer ! Zunächst ist zu begrüßen, dass sich das höchste deutsche Gericht mit der Frage der Dachrinnenreinigung im Rahmen der Betriebskosten endlich einmal befasst hat. Zum anderen stellt der BGH wiederum klar, dass es ihm mit der Vereinbarung einer Öffnungsklausel zu Betriebskosten und auch einzelnen Betriebskostenarten durchaus ernst ist.
Ohne Vereinbarung oder vorherige Mitteilung keine Umlage.