BGH: Dachrinnenreinigung als Betriebskosten

Kos­ten ei­ner Dach­rei­ni­gung sind als sons­ti­ge Be­triebs­kos­ten um­la­ge­fä­hig. Sons­ti­ge Be­triebs­kos­ten sind nur dann um­la­ge­fä­hig, wenn die Um­le­gung der im Ein­zel­nen be­stimm­ten Kos­ten mit dem Mie­ter ver­ein­bart wor­den ist.

BGH, Ur­teil vom 07.04.2004 – VI­II ZR 167/03 – Fund­stel­le: GE 2004, 613

Sach­ver­halt: Der Ver­mie­ter hat­te Kos­ten der Dach­rin­nen­rei­ni­gung als Be­triebs­kos­ten im Rah­men ei­ner Ab­rech­nung gel­ten ge­macht. Die ein­zel­nen Kos­ten­ar­ten der „sons­ti­gen Be­triebs­kos­ten“ wa­ren im Miet­ver­trag je­doch nicht auf­ge­schlüs­selt oder dem Mie­ter vor Zu­gang der Ab­rech­nung schrift­lich mit­ge­teilt wor­den.

Der BGH stellt klar, dass Dach­rinnen­rei­ni­gung ei­ne mög­li­che Be­triebs­kos­ten­po­si­tion dar­stellt. Man­gels aus­drück­li­cher Öff­nung die­ser nur un­ter „sons­ti­ge Be­triebs­kos­ten“ zu sub­sum­mie­ren­den Kos­ten im Miet­ver­trag oder vor­he­ri­ger Mit­tei­lung des Ver­mie­ters sei ei­ne Um­la­ge­fä­hig­keit aber nicht ge­ge­ben.

Be­wer­tung: Voll­tref­fer ! Zu­nächst ist zu be­grü­ßen, dass sich das höchs­te deut­sche Ge­richt mit der Fra­ge der Dach­rin­nen­rei­ni­gung im Rah­men der Be­triebs­kos­ten end­lich ein­mal be­fasst hat. Zum an­de­ren stellt der BGH wie­de­rum klar, dass es ihm mit der Ver­ein­ba­rung ei­ner Öff­nungs­klau­sel zu Be­triebskos­ten und auch ein­zel­nen Be­triebs­kos­te­nar­ten durch­aus ernst ist.

Oh­ne Ver­ein­ba­rung oder vor­he­ri­ge Mit­tei­lung kei­ne Um­la­ge.