OVG Berlin: keine Mietobergrenzen bei Milieuschutzsatzung

1. In Milieuschutzgebieten gilt für die Frage eines zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung (§ 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB) kein gebietsbezogener, sondern ein bundesweiter Vergleichsmaß Stab.

2. Auflagen zur Einhaltung von Mietobergrenzen sind bei der Erteilung einer mileuschutzrechtlichen Genehmigung für bauliche Maßnahmen, die nur zu einem zeitgemäßen Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung führen, nicht zulässig.

OVG Berlin OVG 2 B 3.02 vom 10.06.2004; GE 2004, 1100

Sachverhalt: Vermieter mit einem Haus im Milieuschutzgebiet will Zentralheizung und fließendes Warmwasser sowie Innentoiletten einbauen. Das Bezirksamt erteilt die im Milieuschutzgebiet notwendige Genehmigung nur unter der Auflage, bestimmte Mietobergrenzen einzuhalten. Das OVG Berlin sah dies als unzulässig an.

Problemlage: Im Milieuschutzgebiet kann die Gemeinde bzw. der Bezirk die Genehmigung von Modernisierungsmaßnahmen mit Nebenbestimmungen und Auflagen versehen. Nach der Entscheidung des OVG Berlin sind solche „Mietobergrenzen“ nur dann zulässig, wenn durch die Modernisierung nicht nur ein normaler Wohnungsstandard geschaffen wird.Dies beruht darauf, dass die Ermächtigungsgrundlage § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB nur vor Luxusmodernisierungen schützen, nicht aber jede Modernisierung mit Mietobergrenzen „deckeln“ soll. Der allgemein übliche Standard wird dabei durch das OVG überraschend weit gefasst. Danach dürften in der Regel alle normalen Modernisierungen nicht durch Mietobergrenzen zu deckeln sein.