LG Berlin – Gaszentralheizung statt Gasetagenheizung

1. Der Austausch einer Gasetagenheizung gegen eine Gaszentralheizung stellt eine Modernisierung dar, wenn eine Einsparung von durchschnittlich 9,2 % bezogen auf den Gesamtenergieverbrauch theoretisch festgestellt werden kann.

2. Der betroffene Mieter kann dabei nicht einwenden, sein konkreter Energieverbrauch liege niedriger. Denn es kommt auf den durchschnittlichen Energieverbrauch an.

LG Berlin Urteil vom 22. November 2004, -67 S 154/04- in MM 2005, 145

Die Umrüstung einer Gasetagenheizung auf Gaszentralheizung oder andere Formen der Zentralheizung wurde in der Vergangenheit immer deswegen als reine Instandsetzung angsehen, weil lediglich der Energieträger und/oder die Anlagentechnik ausgetauscht werde. Bei der Gasetagenheizung könne der Mieter aber seinen individuellen Verbrauch beeinflussen und heize daher günstiger als bei Zentralheizung.

Diese Rechtsprechung gibt die Zivilkammer 67. des LG Berlin jetzt auf: In einem Gutachten wurde eine (selbstverständlich abstrakte-) Energieeinsparung von 9,2 % der Gaszentralheizung gegenüber der Gasetagenheizung ermittelt. Das reichte der Kammer aus.

Die Ent­scheidung lässt au­ßer Acht, dass bei ei­ner Gas­e­ta­gen­hei­zung der Ener­gie­ver­brauch in­di­vi­du­ell ge­steu­ert und da­her in be­son­de­rem Ma­ße zu spar­sa­mer Ver­wen­dung von Pri­mär­ener­gie mo­ti­viert wird. Fragl­ich er­scheint auch, ob die le­dig­lich ge­ring­fü­gi­ge Ener­gie­ein­spa­rung von rech­ne­risch 9,2 % ei­ne nach­hal­ti­ge Wert­ver­bes­se­rung dar­stellt. Viel­mehr dürf­ten der­ar­tig ge­rin­ge Schwan­kun­gen und Un­ter­schie­de auf der Ba­sis rein theo­re­ti­scher An­nah­men kei­ne si­chere Prog­no­se über den Ener­gie­ver­brauch er­mög­li­chen.