Der Mieter von preisfreiem Wohnraum in Berlin hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Berliner Vermieter auf Zusendung von Belegkopien der Betriebskostenabrechnung.
LG Berlin, Urteil vom 15.11.2004 – 67 S 165/04 – in WuM 2005, 49
Das Urteil muss man sich merken. Die Zivilkammer 67 begründet ganz ausführlich, warum dem Berliner Mieter eines Berliner Vermieters keine Belegkopien zur Betriebskostenabrechnung zustehen. Die Kammer schließt sich damit der wohl überwiegenden Rechtsprechung zum Beispiel des OLG Düsseldorf (WuM 1993, 411), des LG Berlin – Zivilkammer 63 – in GE 2003, 1492 und des LG Berlin – Zivilkammer 62 – in GE 2003, 1492 an.
Pauschale Anforderungen von Betriebskostenbelegen durch Berliner Mieter an einen hier geschäftsansässigen Vermieter können daher grundsätzlich unter Berufung auf diese Rechtsprechung zurückgewiesen werden.
Ausnahmsweise anderes gilt nur, wenn der Mieter zum Vermieter für eine Belegeinsicht anreisen müsste. In derartigen Fällen wird vertreten, dass dem Mieter zur Vermeidung solcher Unannehmlichkeiten Belegkopien gegen Erstattung der üblichen Kopierauslagen zustehen.
Praxistipp: Der Mieter sollte vor allem auch bei pauschalen Einwendungen gegen einzelne Positionen einer Betriebskostenabrechnung grundsätzlich auf das Recht zur Belegeinsicht verwiesen werden. In keinem Falle sollten Betriebskostenbelege pauschal kopiert und übersandt werden.
Lediglich dann, wenn der Mieter gezielt einzelne Belege anfordert (etwa die Jahresrechnung der Berliner Wasserbetriebe), kann es zur Arbeitsvermeidung sinnvoll sein, dem Mieter auch nur diesen einen Beleg gezielt zu übersenden. In derartigen Fällen dürfte es auch sinnvoll sein, auf eine Kopiekostenerstattung zu verzichten.
Übrigens hat der Mieter anlässlich der Belegeinsicht ebenfalls kein Recht auf Belegkopien. Es wird überwiegend die Ansicht vertreten, der Mieter müsse sich die notwendigen Informationen aus den Betriebskostenunterlagen nötigenfalls handschriftlich notieren. Ganz einhellig sind Rechtsprechung und Literatur auch der Ansicht, dass anlässlich der Belegeinsicht weitere Erläuterungen durch den Vermieter nicht geschuldet werden. Der Vermieter muss daher Fragen des Mieters zu einzelnen Betriebskostenbelegen nicht beantworten und weitergehende Auskünfte nicht erteilen. Trotzdem wird es in vielen Fällen sinnvoll sein, Verständnisprobleme des Mieters durch klärende Hinweise zu beseitigen. Dies dient letztlich der Vermeidung umfangreicher Folgekorrespondenz.