Der Vermieter kann Vorschüsse auf Nebenkosten von den Mietern nach Ablauf der Abrechnungsperiode nicht mehr verlangen. Die geschuldeten Nebenkosten können dann nur auf Grund einer Betriebskostenabrechnung geltend gemacht werden.
LG Berlin, Urteil vom 02.08.2005 – 63 S 39/05 – in GE 2005, 1250
Problemlage: Der Vermieter macht beispielsweise im Januar 2005 Bruttowarmmieten einschließlich der Vorauszahlungen für Nebenkosten für den Juli bis September des vorangegangenen Jahres geltend. Die ZK 63. des LG Berlin sieht dies als unzulässig an. Sie vertritt die Auffassung, die Nebenkosten könnten nur auf Grundlage einer Nebenkostenabrechnung geltend gemacht werden.
Dies ist offensichtlich falsch jedenfalls so lange, wie hinsichtlich der fraglichen Vorauszahlungen noch keine Abrechnungsreife eingetreten ist. Dies wäre in unserem Beispielsfall erst am 31.12.2005 der Fall, so dass die Klageerhebung wegen Bruttowarmmieten für den Zeitraum 7 bis 9/04 im Januar 2005 noch problemlos möglich wäre.
Diese offensichtlich falsche Rechtsprechung der 63. Kammer des LG Berlin wurde jedoch zwischenzeitlich durch die Kammer fallen gelassen.