LG Berlin: Keine Vorschüsse auf Nebenkosten nach Ablauf der Abrechnungsperiode!

Der Ver­mie­ter kann Vor­schüs­se auf Ne­ben­kos­ten von den Mie­tern nach Ab­lauf der Ab­rech­nung­spe­rio­de nicht mehr ver­lan­gen. Die ge­schul­de­ten Ne­ben­kos­ten kön­nen dann nur auf Grund ei­ner Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung gel­tend ge­macht wer­den.

LG Ber­lin, Ur­teil vom 02.08.2005 – 63 S 39/05 – in GE 2005, 1250

Pro­blem­la­ge: Der Ver­mie­ter macht bei­spiels­wei­se im Ja­nu­ar 2005 Brut­to­warm­mie­ten ein­schließ­lich der Vo­raus­zah­lun­gen für Ne­ben­kos­ten für den Ju­li bis Sep­tem­ber des vor­an­ge­gan­ge­nen Jah­res gel­tend. Die ZK 63. des LG Ber­lin sieht dies als un­zu­läs­sig an. Sie ver­tritt die Auf­fas­sung, die Ne­ben­kos­ten könn­ten nur auf Grund­la­ge ei­ner Ne­ben­kos­te­na­brech­nung gel­tend ge­macht wer­den.

Dies ist of­fen­sicht­lich falsch je­den­falls so lan­ge, wie hin­sicht­lich der frag­li­chen Vo­raus­zah­lun­gen noch kei­ne Ab­rech­nungs­rei­fe ein­ge­tre­ten ist. Dies wä­re in un­se­rem Bei­spiels­fall erst am 31.12.2005 der Fall, so dass die Kla­ge­er­he­bung we­gen Brut­to­warm­mie­ten für den Zeit­raum 7 bis 9/04 im Ja­nu­ar 2005 noch prob­lem­los mög­lich wä­re.

Diese offensichtlich falsche Rechtsprechung der 63. Kammer des LG Ber­lin wurde jedoch zwischenzeitlich durch die Kammer fallen gelassen.