Die Räumungsklage des Vermieters gegen den ausgezogenen Mitmieter ist zulässig und begründet, denn mehrere Mieter schulden die Räumung als Gesamtschuldner (Aufgabe der Rechtsprechung der Kammer in GE 2003, 529).
LG Berlin, Urteil vom 16.09.2005 – 64 S 244/05 – in GE 2005, 1431
Problemlage: In vielen Fällen stellt sich nach fristloser Kündigung heraus, dass einer der Mieter bereits seit längerer Zeit ausgezogen und unter anderer Anschrift wohnhaft ist. Umstritten ist immer wieder, ob eine Räumungsklage gegen den ausgezogenen Mieter überhaupt zulässig ist.
Dies ist der Fall: Auch der ausgezogene Mieter schuldet Rückgabe der Wohnung (nicht nur Auszug). Diese Verpflichtung erlischt erst, wenn die Übergabe der Wohnung an den Vermieter oder die Zwangsräumung erfolgt ist. Auch zur Beitreibung der Verfahrenskosten ist es vielfach sinnvoller, den ausgezogenen Mieter mit zu verklagen. Denn dieser haftet dann gesamtschuldnerisch auch für die Verfahrenskosten. In vielen Fällen sind die ausgezogenen Mieter solvent und die verbliebenen Mieter zahlungsunfähig.
In jedem Fall muss die Kündigung selbstverständlich auch gegenüber dem ausgezogenen Mieter erfolgen. Hierbei wirken im Mietvertrag enthaltene Empfangsvollmachten. Die Kündigung kann also dem ausgezogenen Mieter auch unter der Mietvertragsanschrift, d.h. zu Händen des verbliebenen Mieters zugestellt werden, wenn eine entsprechende Klausel im Mietvertrag enthalten ist.
Das Landgericht ändert damit seine bisherige Rechtsprechung und schließt sich der wohl herrschenden Meinung und dem BGH1 an.