Der sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ergebende Bereicherungsanspruch des Wohnungsmieters, der die wegen Versäumung der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossene Betriebskostennachforderung des Vermieters bezahlt hat, ist nicht in entsprechender Anwendung des § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen.
Der Mieter kann also zurückfordern, wenn er auf eine verspätete Abrechnung des Vermieters gezahlt hat.
BGH, Urteil vom 18.01.2006 – VIII ZR 94/05 – GE 2006, 246, WuM 2006, 150
Problemlage: Der Rückforderungsanspruch nach einer rechtlich nicht geschuldeten Zahlung setzt voraus, dass der Anspruchsteller keine Kenntnis von der Nichtschuld hatte. Wenn der Mieter also auf eine wegen Ablauf der Jahresfrist verspätete Abrechnung beispielsweise 500,00 Euro Betriebskostennachzahlung leistet, könnte er zumindest theoretisch wissen, dass diese Nachzahlung nicht geschuldet wird. Denn – so die vermieterfreundliche Ansicht – es sei ja allgemein bekannt, dass nach mehr als einem Jahr Betriebskostennachzahlungen nicht mehr gefordert werden können.
Bewertung: Der BGH stellt hier verbraucherfreundlich klar, dass der Mieter auch dann zu Unrecht geleistete Betriebskostennachzahlungen zurückfordern kann, wenn er theoretisch zum Beispiel aus den Ratgeberseiten des Internet hätte wissen können, dass er nicht zahlen musste. Dogmatisch begründet wird das damit, dass der Ablauf der Ausschlussfrist keine bloße Einredebefugnis begründet, sondern dass der Zahlungsanspruch des Vermieters schon mit Ablauf der Ausschlussfrist untergeht. Und auf einen „untergegangenen“ Anspruch muss der Mieter eben nicht mehr zahlen und kann deshalb zurückfordern.
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