Entsprach es bei Abschluss des Mietvertrages der übereinstimmenden Vorstellung der Vertragsparteien, dass in der mit einer bestimmten Quadratmeterzahl angegebenen Wohnfläche die Dachterrasse der vermieteten Penthousewohnung zu einem nicht näher bestimmten, nicht unerheblichen Anteil enthalten ist, so kann der Mieter nicht im Nachhinein geltend machen, die vereinbarte Wohnfläche sei um mehr als 10 % unterschritten, weil die Terrassenfläche nach gesetzlichen Bestimmungen nur mit einem Bruchteil von weniger als der Hälfte – des gesetzlichen Maximalwerts – als Wohnfläche anzurechnen sei.
BGH v. 22.2.2006 – VIII ZR 219/04 – WuM 2006, 245; GE 2006, 642
Ein verzwickter Sachverhalt und ein spitzfindiger Mieter: Die Dachterrasse sollte mit weniger als 50 % zählen UND deswegen eine Abweichung der Wohnfläche um mehr als 10 % vorliegen.
Es dürfte sich um eine Einzelfallentscheidung handeln.