Ist bei Abschluss des Mietvertrages erkennbar, dass auf dem an das Mietobjekt angrenzenden Fabrikgelände Bauarbeiten zu erwarten sind, kommt bei später auftretenden Beeinträchtigungen keine Minderung in Betracht; die letzlich eingetretene Störung kann als nach dem Mietvertrag vorausgesetzt gelten.
LG Berlin, Urteil vom 28.08.2006 -62 S 73/06- in GE 2006, 1295
Sachverhalt: Die Mieter hatten neben einem Fabrikgelände gemietet, auf dem sich ältere, sanierungsbedürftige Bauten befanden. Nachdem dort abgerissen und entkernt wurde minderten zwei Mieter und wurden zunächst durch des Amtsgericht Berlin-Lichtenberg und danach durch das Landgericht zur Zahlung verurteilt.
Problemlage: Handelt es sich um einen anfänglichen Mangel im Sinne des § 536 b BGB, von dem der Mieter Kenntnis haben musste? Wohl kaum. Denn die Baufälligkeit eines benachbarten Gebäudes beeinträchtigt den Mieter nicht im Mietgebrauch. Die Sanierung könnte nie oder in 10 Jahren stattfinden. Mangel ist die akute Beeinträchtigung. Nicht der drohende Wasserschaden durch ein marodes Dach ist Mangel, sondern der Instandsetzungsanspruch und die Beeinträchtigung des Mieters entstehen erst, wenn das Wasser eindringt.