Der Mieter einer mangelhaften Mietsache ist mit seinem Kündigungsrecht nicht in entsprechender Anwendung des § 539 BGB alter Fassung verwirkt, wenn er das Kündigungsrecht erst mehr als 6 Monate nach Auftreten des Mangels und vorbehaltloser Mietzahlung ausübt. Die bisherige Rechtsprechung des BGH (NZM 2000, 825) ist durch die Mietrechtsreform seit dem 01.09.2001 gegenstandslos.
BGH Urteil vom 18.10.2006 – XII ZR 33/04 – in NZM 2006, 929 und GE 2006, 1606
Der für Gewerbemietrecht zuständige Senat des BGH stellt ausdrücklich klar, dass Verwirkung des Mieters wegen vorbehaltloser Mietzahlung über einen längeren Zeitraum in analoger Anwendung des § 536 b BGB auch bei der häufigen Kündigung wegen erheblicher Mängel nicht einschlägig ist.
Damit wird die bisherige Rechtsprechung des BGH zur (fehlenden-) Verwirkung des Minderungsrechts durch vorbehaltlose Mietzahlung bestätigt und fortgeführt.