Eine Formularklausel in einem Mietvertrag, die den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Zahlung eines allein vom Zeitablauf abhängigen Anteils an den Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen nach feststehenden Prozentsätzen auch dann verpflichtet, wenn ein diesem Kostenanteil entsprechender Renovierungsbedarf aufgrund des tatsächlichen Erscheinungsbilds der Wohnung noch nicht gegeben ist (Abgeltungsklausel mit „starrer“ Abgeltungsquote), ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
BGH v. 18.10.2006 – VIII ZR 52/06 – WuM 2006, 677; GE 06, 1542
Die Entscheidung wird bestätigt von BGH, Urteil vom 07.03.2007 -VIII ZR 247/05- in GE 2007, 717; der BGH lässt weiter offen, ob eine unwirksame Quotenklausel auch die ansonsten wirksame Abwälzung von Schönheitsreparaturen infiziert.