BGH – Verschulden des Mietervereins

Der Mieter ist im Rahmen von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch für das schuldhafte Verhalten eines Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB verantwortlich; die ordentliche Kündigung des Vermieters wegen einer nicht unerheblichen Vertragsverletzung setzt nicht ein eigenes schuldhaftes Verhalten des Mieters voraus.
Ein Mieterschutzverein, der den Mieter bei der Entscheidung darüber berät, ob er von einem Zurückbehaltungsrecht an der Miete Gebrauch machen soll, ist Erfüllungsgehilfe des Mieters bei der Erfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Miete.

BGH v. 25.10.2006 – VIII ZR 102/06 – WuM 2007, 24; GE 2007, 46

Der BGH stellt ausdrücklich klar, dass der Mieter sich eine fehlerhafte Beratung des Mietervereins (oder eines Rechtsanwalts) zurechnen lassen muss.

Wird zum Beispiel eine deutlich zu hohe Minderung empfohlen oder ein nicht begründbares Zurückbehaltungsrecht, schlägt dieser Fehler des Rechtsberaters auf den Mieter durch. Der Mieter setzt sich einer fristgemäßen Kündigung aus, obwohl er rechtlich beraten war.