Der Vermieter, der das Wohngebäude aufgrund der Schäden der Bausubstanz abreißen lassen will, muß als Begründung in seinem Kündigungsschreiben die Reparaturkosten den Abriß-und Neubaukosten gegenüberstellen sowie die zu erwartenden Erträge nach einer Sanierung denen eines Neubaus.
LG Berlin, Urteil vom 24. November 2006 -63 S 48/06 – in GE 2007, 659
Die Entscheidung befasst sich mit den (hohen) Anforderungen an die Begründung einer Verwertungskündigung. Der Vermieter muss im Kündigungsschreiben nicht nur darstellen, dass der Neubau lukrativ ist, sondern auch, wie die Wirtschaftlichkeit bei Sanierung und weiterer Vermietung des Grundstücks ist.
Die Form dieser alternativen Darstellung sollte dabei den Anforderungen an eine Wirtschaftlichkeitsberechnung genügen.