Hat der Vermieter sich in einer Modernisierungsvereinbarung verpflichtet, nach dem Einbau einer Gasetagenheizung durch den Mieter weitere Modernisierungsmaßnahmen nur mit Zustimmung des Mieters durchzuführen mit der Ausnahme von energiesparenden Maßnahmen, muss der Mieter den späteren Anschluss an eine Zentralheizung dann dulden, wenn eine Energieeinsparung nachgewiesen wird (hier durch Sachverständigengutachten).
LG Berlin, Urteil vom 27.11.2006 – 67 S 285/05 – in GE 2007, 294