AG Schöneberg – Abflussprinzip, Wirtschaftlichkeitsgebot, Hauswart plus Service

1. Der Vermieter darf zumindest dann Betriebskosten nach dem so genannten Abflussprinzip bei der Betriebskostenabrechnung einstellen, wenn in den fraglichen Abrechnungszeiträumen kein Mieterwechsel stattgefunden hat.

2. Die Beschäftigung eines Hausreinigungsservices neben einem Hauswart verstößt jedenfalls dann nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn die ortsüblichen Kosten für einen Hauswart dadurch nicht überschritten werden.

AG Schöneberg, Urteil vom 20.12.2006 – 5a C 166/06 in GE 2007, 301