KG – Wärmecontracting während des laufenden Mietverhältnisses

Zur Umstellung der Wärmeversorgung von der hauseigenen, mit Öl betriebenen Heizanlage auf „Wärmecontracting“ mit Gasversorgung während des laufenden Mietverhältnisses.

KG, Beschluss vom 13.02.2007, -8 U 195/06- in WuM 2007, 129 und GE 2007, 444

Aus den Gründen:

a) Bei Abschluss des Mietvertrages zwischen den Parteien erfolgte die Wärmeversorgung durch eine von der Vermieterin selbst betriebene Heizungsanlage auf der Grundlage von Öllieferungen. Die Umstellung auf „Wärmecontracting“ im Jahr 2003 erfolgte ohne Zustimmung des Beklagten zu 1), weil weder der Mietvertrag eine Berechtigung der Klägerin hierzu enthält noch eine Einigung hierüber zwischen den Parteien nachträglich erzielt worden ist. Damit sind die auf der Grundlage des „Wärmecontracting“ erstellten Heizkostenabrechnungen nicht ordnungsgemäß, so dass schon aus diesem Grund die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen (BGH, Urt. v. 15. 3. 2006 – VIII ZR 153/03, GE 2006, 838 = WuM 2006, 256).

Zwar wäre eine Abrechnung der Heizkosten nach der – eigenmächtigen – Umstellung dann möglich, wenn diese keine zusätzlichen Kosten für den Beklagten zu 1) verursacht hätte, wobei insbesondere Investitionskosten außer Betracht zu bleiben haben (BGH, Urt. v. 6. 4. 2005 VIII ZR 54/04, NJW 2005, 1776, 177). Die Klägerin hat hierzu in der ersten Instanz überhaupt nichts vorgetragen. Soweit nunmehr eine „Auflistung der Einzelposten“ des „Wärmecontractors“ vom 6. 11. 2006 vorgelegt wird, …. lässt sich dieser „Auflistung“ nichts dafür entnehmen, dass dem Beklagten zu 2) keine zusätzlichen Kosten auferlegt werden, dies schon deshalb nicht, weil überhaupt nicht erkennbar ist, wie sich der Brennstoffpreis von rund 28.100,-EUR zusammensetzt.