Das Fachgericht muss das Vorbringen einer Partei so auslegen, wie es nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrem Interesse entspricht. Danach eröffnet sich, ob bei Ausschöpfung des Sachvortrags einer Partei (hier: Mieter/Nutzer einer Dachgeschosswohnung der Wohnungsbaugenossenschaft) ihr Beweisantrag ohne weitere Zusätze genau genug ist, um rechtlich beachtlich und bezüglich der entscheidungserheblichen Frage einer Sachverhaltsermittlung im Wege der Beweiserhebung zugänglich zu sein (hier: Mindestanforderungen für zeitgemäßes Wohnen bei gemessenen hohen Raumtemperaturen im Sommer).
(VerfGH Berlin, Beschluss vom 20.3.2007— VerfGH 40/06) in WuM 2007, 255
Der Verfassungsgerichtshof hatte sich mit einer Entscheidung der 63. Berufungskammer des LG Berlin zu befassen. Dort war einem Vortrag des anwaltlich vertretenen Mieters, nämlich
sie habe „ein elektronisches Messgerät“ verwandt, das jeweils auf Tischen aufgestellt wurde, um die Temperaturen in den Aufenthaltsbereichen der Wohnung zu messen“ (Beweis: Zeugnis E. H.). Auch nach den Feststellungen des Vormieters habe sich gezeigt, dass die Innentemperaturen bereits im Sommer 1996 bis zu 8°C über den Außentemperaturen lagen und bei Außentemperaturen von 30°C in der Wohnung bis zu 40°C herrschten. In der Zeit vom 3. bis 28. Juni 1998 habe der Vormieter 21 Messungen nach Tag und Uhrzeit konkretisiert, jeweils in jedem der drei Zimmer durchgeführt und Innentemperaturen bis zu 35°C sowie regelmäßige Differenzen zwischen innen und außen von 7°C bis 9°C festgestellt, obwohl an etwa der Hälfte der damals gemessenen Tage Regenwetter geherrscht habe.
nicht nachgegangen worden. Dies verletzte das Grundrecht der Mieterin auf rechtliches Gehör.
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