BGH – Kein Aufwendungsersatz für Luxus des Mieters

Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrages, dass der Mieter an der
Mietsache Veränderungen vornehmen darf, die ausschließlich in seinem
eigenen Interesse liegen, kann von einem stillschweigenden Einverständnis
der Parteien auszugehen sein, dass der Mieter hierfür keinen
Aufwendungsersatz beanspruchen kann.
BGH v. 13.6.2007 – VIII ZR 387/04 -, WuM 2007, 443; GE 2007, 1049

Der Mieter machte Aufwendungsersatz für Anpflanzungen auf Freiflächen der Mietsache geltend, die zu Beginn des Mietverhältnisses unbepflanzt waren. Dort durften die Mieter gemäß § 2 Nr. 3 des Mietvertrages nach individuellen Wünschen und in Abstimmung mit den Grundstücksnachbarn gestalten.
Die Mieter nahmen die Vermieter wegen der von ihnen während der Mietzeit auf den Freiflächen gepflanzten Bäume und Sträucher, die aufgrund ihres Alters oder ihrer Größe nicht mehr umgepflanzt werden können, auf Zahlung von 2.623,55 € nebst Zinsen in Anspruch.
Ohne Erfolg: Der BGH stellt klar, dass solche Aufwendungen (theoretisch nach § 539 Abs. 1, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) durch eine solche Vereinbarung ausdrücklich abbedungen sind. Es handelt sich um „nur eigene Verwendungen“ des Mieters.