- Hat der Vermieter nach Zahlungsverzug des Mieters einen Rechtsanwalt zur Kündigung und Erhebung der Räumungsklage beauftragt, kann für die Kündigung eine volle Geschäftsgebühr als Schadensersatz vom Mieter verlangt werden.
- Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ändert daran nichts und ist erst im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen.
BGH v. 11.7.2007 – VIII ZR 310/06 – GE 2007, 1480