Ist der Mieter vertraglich ohne Einschränkungen zum Streichen der Fenster verpflichtet, wird davon auch der Außenanstrich erfasst mit der Folge, dass die Schönheitsreparaturklausel insgesamt unwirksam ist.
KG, Hinweisbeschluss vom 17.09.2007 -8 U 77/07-, in GE 2008, 987
im Anschluss an LG Berlin, Urteil vom 22.05.2007 -63 S 385/06- in GE 2008, 735
Entgegen dieser Auffassung hat die 67. Zivilkammer des Landgerichts eine solche Klausel entschieden (Urteil vom 09.06.2008 -67 S 7/08- in GE 2008, 997 -Revision zum BGH wurde zugelassen) http://www.mietrechtsinfo.de/2008/06/09/keine-differenzierung-zwischen-aussen-und-innenanstrich-von-fenstern/
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