Einer Mieterhöhung wegen Modernisierung steht nicht entgegen, dass der Vermieter den Beginn der Modernisierungsarbeiten weniger als drei Monate vorher angekündigt und der Mieter der Maßnahme widersprochen hat.
BGH v. 19.9.2007 – VIII ZR 6/07 -, WuM 2007, 630; GE 2007, 1479
Früher wurde oft vertreten, dass die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen ohne oder ohne ausreichende Ankündigung dazu führen kann, dass der Vermieter auf seiner Modernisierungsmieterhöhung „sitzen bleibt“, also nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen die Miete nur noch nach den §§ 558 f. BGB allgemein erhöhen kann.
Schon die Literaturmeinungen zur Mietrechtsreform machten deutlich, dass sich diese Ansicht wohl nicht durchsetzen würde: Die fehlerhafte oder fehlende Ankündigung der Modernisierungsmaßnahmen sollte die Fälligkeit der Mieterhöhung nur noch um drei Monate hinauszögern.
Dem schließt sich der BGH im Ergebnis an: Vor allem bei Modernisierungsmaßnahmen im Außenbereich kann der Vermieter die Mieterhöhung gemäß § 559 BGB ungehindert geltend machen. Lediglich die Fälligkeit verschiebt sich um drei Monate.