Eine Schönheitsreparaturklausel, wonach bei Auszug Fenster, Decken und Türen weiss gestrichen sein müssen, benachteiligt den Mieter unangemessen und fürht zur Unwirksamkeit der gesamten Überbürdung der Schönheitsreparaturen.
LG Berlin, Urteil vom 02.11.2007 -63 S 407/06-, in GE 2008, 869
Diese Entscheidung erfolgte im Anschluss an die www.mietrechtsinfo.de/2007/03/28/bgh-renovierung-in-bisheriger-ausfuehrungsart/
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.03.2007 -VIII ZR 199/06-.