- §§ 556 ff. BGB legen den Vermieter bei der Abrechnung von Betriebskosten nicht auf eine Abrechnung nach dem so genannten Leistungsprinzip fest; auch eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip ist grundsätzlich zulässig.
- Nimmt der Vermieter bei den Kosten des Hauswarts einen pauschalen Abzug nicht umlagefähiger Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten vor, genügt ein schlichtes Bestreiten des Mieters. Dem Vermieter obliegt es in diesem Fall, die Kosten nachvollziehbar so aufzuschlüsseln, dass die nicht umlagefähigen Kosten herausgerechnet werden können.
- Die als Teil der Heizkosten abzurechnenden Stromkosten für die Heizungsanlage können geschätzt werden, wenn gesonderte Zähler dafür nicht vorhanden sind. Bestreitet der Mieter den vom Vermieter angesetzten Betrag, hat dieser die Grundlagen seiner Schätzung darzulegen.
BGH, Urteil vom 20.02.2008, VIII ZR 27/07 in WuM 2008, 285, GE 2008, 403
Der BGH zeigt in dieser Leitentscheidung, dass bei der Abrechnung von Betriebskosten vor allem Übersichtlichkeit, Abrechnungsgerechtigkeit und Praxisnähe zählen:
- Die Abrechnung von Betriebskosten nach dem sog. Abflussprinzip, also dem Zahlungsausgang des Vermieters folgend, ist generell zulässig. Anders nur, wenn durch Mieterwechsel oder starken Verbrauchsschwankungen eine Rechnungsabgrenzung zur Verwirklichung der Verbrauchsgerechtigkeit erforderlich ist. Diesen Fall hat der BGH jedoch noch NICHT entschieden.
- Ein pauschaler Vorwegabzug von Hauswartskosten ist zwar zulässig, jedoch durch den Vermieter in der Abrechnung zu erläutern. Entscheidend ist der tatsächliche Zeitaufwand des Hauswarts für die jeweiligen Tätigkeiten. Es reicht, wenn der Mieter die Aufteilung der Kosten mit Nichtwissen bestreitet. Dazu gehört natürlich auch, dass die Gesamtkosten des Hauswartes (also auch die nicht umlagefähigen Anteile-) in der Abrechnung dargestellt sind.
- Stromkosten für die Heizungsanlage dürfen geschätzt werden, wenn kein Zwischenzähler vorhanden ist. Eine praktikable Lösung.