Einhaltung der aktuellen technischen Normen bei Modernisierung

Der Vermieter muss bei Modernisierungsmaßnahmen die aktuell geltenden technischen Normen einhalten.

LG Berlin, Urteil vom 11.02.2008 -67 S 64/07-, in GE 2008, 931

Der Vermieter tauschte Isolierglasfenster gegen Kastendoppelfenster aus. Die Isolierglasfenster erfüllten die Anforderungen der DIN 4109 nicht.

Dies stellt einen Mangel der Mietsache dar. Es ist kein Vergleich zum vorherigen Zustand anzustellen. Selbst wenn dies eine Verbesserung darstellen würde, sind zusätzlich die Anforderungen aus den aktuellen technischen Normen einzuhalten. Diese stellen den Gegenwert der Modernisierungsumlage dar.