Mängel durch vertragsgemäßen Gebrauch (Fogging)

1. Einen im Laufe des Mietverhältnisses auftretenden Mangel der Mietsache hat der Vermieter auch dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn die Mangelursache zwar der Sphäre des Mieters zuzurechnen ist, der Mieter den Mangel aber nicht zu vertreten hat, weil er die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs nicht überschritten hat.

2. Ist der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels der Mietsache in Verzug, kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen (lassen) und zu diesem Zweck vom Vermieter einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich erforderlichen Beseitigungskosten verlangen.

BGH, Urteil vom 28.05.2008 -VIII ZR 271/07-

Bei Fogging handelt es sich um Schwarzverfärbungen in der Wohnung. Die Mangelbeseitigung geht in der Regel zu Lasten des Vermieters. Der Vermieter hat einen solchen Mangel auf seine Kosten zu beseitigen, selbst wenn der Mangel aus der Sphäre des Mieters stammt, diesen aber an dem Mangel kein Verschulden trifft. Die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs werden durch Einbringung von handelsüblichen Teppichboden, Streichen mit handelsüblichen Farben und Putzen der Fenster im Winter (laut Sachverständigengutachten die möglichen Ursachen für das Fogging) nicht überschritten.