Die Klausel im Formularmietvertrag: „Die Schönheitsreparaturen werden regelmäßig in folgenden Zeiträumen erforderlich…“ ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
KG, Urteil vom 22.05.2008 -8 U 205/07- in GE 2008, 989-990
Entgegen der Verwendung der für die Wirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel unschädlichen Begriffe wie „in der Regel“ und „im Allgemeinen“ (diese stellen nur eine Orientierungshilfe dar) handelt es sich bei der Verwendung des Wortes „regelmäßig“ um die Vereinbarung eines unzulässigen starren Fristenplanes.