Die im Mietvertrag enthaltene Klausel, wonach der Mieter Fenster und Balkontür von außen zu streichen hat, ist unwirksam; die Verpflichtung des Mieters, die Schönheitsreparaturen in der Wohnungs auszuführen, bleibt davon unberührt
LG Berlin, Urteil vom 09.06.2008 -67 S 7/08-, in GE 2008, 997-999 (Revision wurde zugelassen)
Hier ist die 67. Zivilkammer des Landgerichts einer anderen Auffassung als die 63. Zivilkammer, deren Auffassung durch das Kammergericht bestätigt wurde (www.mietrechtsinfo.de/2007/07/17/schoenheitsreparaturklausel-keine-differenzierung-zwischen-aussenanstrich-und-innenanstrich-von-fenstern/).
Die Revision bleibt abzuwarten. Die Entscheidung ist bedenklich vor dem Hintergrund folgender Fragen: Ist diese Klausel teilbar? Betreibt diese Form der Auslegung eine unzulässige geltungserhaltene Reduktion?
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