BGH – Zustellung von Betriebskostenabrechnung durch Post

Die Zustellung einer Betriebskostenabrechnung durch den Vermieter ist nicht mehr rechtzeitig im Sinne des § 556 Abs. 3 BGB, wenn die (bewiesene-) Aufgabe zur Post noch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist, der Zugang der Abrechnung beim Mieter jedoch nach Ablauf der Jahresfrist erfolgt.

Der Vermieter muss sich eine Verzögerung der Briefzustellung durch die Post zurechnen lassen; die Post ist als Erfüllungsgehilfe des Vermieters im Sinne des § 278 BGB zu behandeln.

BGH – Urteil vom 21.01.09 -VIII ZR 107/08- in WuM 2009, 236 und GE 2009, 509

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